Grundrechte in leeren Hülsen
Es ist lobenswert, wenn sich zwei ehemalige Oberrichter in der az vom 29.10.2018 für den Erhalt der Grundrechte einsetzen. Dennoch: Wie der Titel schon erahnen lässt, geht es bei der Selbstbestimmungsinitiative nicht um die Abschaffung der Grundrechte. Vielmehr hat die Selbstbestimmungsinitiative zwei zentrale Aspekte in einem grösseren Kontext zum Gegenstand.
Es ist lobenswert, wenn sich zwei ehemalige Oberrichter in der az vom 29.10.2018 für den Erhalt der Grundrechte einsetzen. Dennoch: Wie der Titel schon erahnen lässt, geht es bei der Selbstbestimmungsinitiative nicht um die Abschaffung der Grundrechte. Vielmehr hat die Selbstbestimmungsinitiative zwei zentrale Aspekte in einem grösseren Kontext zum Gegenstand: Zum einen bekräftigt sie das Völkerrecht als eine von vielen Quellen des Schweizer Rechts, weist ihr aber in der Normenhierarchie den Platz klar hinter der Verfassung zu; eine zu begrüssende, längst überfällige Klarstellung. Zweitens beschlägt die Selbstbestimmungsinitiative einen demokratiepolitischen Teil und bekräftigt, dass die Bürgerinnen und Bürger dieses Landes auf allen Stufen bei wichtigen Entscheiden immer das letzte Wort haben sollen und nicht irgendwelche Bürokraten in dunklen Amtsstuben.
Die Annahme der Selbstbestimmungsinitiative führt weder zur Kündigung der EMRK noch der UN-Charta. Die Selbstbestimmungsinitiative verletzt keine Menschenrechte. Es droht kein Rückfall ins Mittelalter. Vielleicht sollte man aber einmal die Einstellung der eigenen Berufskollegen zu den Grundrechten hinterfragen: Bürgern, denen eine öffentliche Gerichtsverhandlung nach EMRK verwehrt wird. Invalide Menschen, die vor Gericht nicht einmal befragt werden. Magistraten, die sich gegen das in der EMRK verankerte Öffentlichkeitsprinzip zur Wehr setzen, indem sie kein Licht in die Dunkelkammern von Verwaltung und Justiz lassen. Magistraten, die das Demokratieprinzip so hochhalten, dass man bei Richterwahlen im entscheidenden ersten Wahlgang nicht einmal Gegenkandidaten zulässt. Magistraten, die den Grundsatz «kein staatliches Handeln ohne Gesetz» nicht zu kennen scheinen, indem sie Anwälten ohne hinreichende gesetzliche Grundlage Kritik untersagen, dies obwohl die EMRK das Legalitätsprinzip in der Präambel ausdrücklich anruft, um der Willkür totalitärer Regimes Einhalt zu gebieten. Anwälte, denen durch Magistraten die Meinungs- und Wirtschaftsfreiheit mit disziplinarischen Sanktionen verwehrt wird, dies obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) dieser Berufsgruppe – ähnlich wie bei Journalisten – als «public watch dogs» grössten Schutz zugesteht. Es ist widersprüchlich, sonntags Grundrechte zu verteidigen und werktags nicht für sie zu kämpfen. Vor allem wäre es aber sinnvoller, den Bürgern dieses Landes die Grundrechte hier zu gewähren und nicht erst in Strassburg.
Rémy Wyssmann, Gemeinde- und Kantonsrat SVP, Kriegstetten
04.11.2018