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Gedanken zum Eigenmietwert

Voraussetzung ist, dass grundsätzlich die Schuldzinsen beim steuerbaren Einkommen in Abzug gebracht werden können. Dies ist in der Schweiz sowohl bei der Bundessteuer als auch bei den kantonalen Steuern möglich.

Der Kanton Basel-Stadt führte den «Mietwert für Wohnungen» im Jahre 1880 als erste Gebietskörperschaft überhaupt in der Schweiz ein. Unter Berücksichtigung der damaligen Entstehungsgeschichte zählt der Kanton Basel-Stadt weltweit zu den Pionieren in dieser Materie.

Der Eigenmietwert als Steuertatbestand erfuhr seine rechtliche «Sozialisierung» grundsätzlich auf Stufe der Kantone. Dessen Aufnahme auf Bundesebene wirkte als eigentlicher Katalysator. Kantone, die bis zu diesem Zeitpunkt keine solche Besteuerung eingeführt hatten, übernahmen diese in der Folge ebenfalls in ihr kantonales Steuer-Gesetz. Da die Veranlagung der direkten Bundessteuer den Kantonen oblag und auch heute noch obliegt, bestand allein schon aus prozessualen Gründen ein Anreiz in den Kantonen, ihr Steuersystem demjenigen des Bundes anzupassen. Der fortschreitende Prozess der formellen Steuerharmonisierung durch den Bund begünstigte ebenfalls eine flächendeckende Einführung des Eigenmietwertes auf Stufe der Kantone.

Das steuerliche Konstrukt des Eigenmietwertes wird heute ökonomisch wie rechtsdogmatisch als Natureinkommen verstanden. Korrekterweise ging und geht es um die Besteuerung des geschätzten, in Geld gemessenen Nutzens, den ein Eigentümer aus seiner eigenen selbstbewohnten Wohnung ziehen kann oder könnte. Folglich würde aus ökonomischer wie aus steuertechnischer Sicht auch in einer angenommenen Modellwelt, in der alle Haushalte ausschliesslich Wohneigentümer wären, eine entsprechende Steuer erhoben.

Ungerecht wird die Besteuerung des Eigenmietwertes, wenn der Vergleich zu anderen Schuldzinsen gemacht wird. Wohnt ein Eigentümer in einem Wohnmobil, dann bekommt er für das Wohnen keinen Eigenmietwert aufgerechnet. Die Schuldzinsen für das Wohnmobil kann er aber trotzdem in voller Höhe vom steuerbaren Einkommen absetzen. Hingegen kann er die Werterhaltungskosten (Renovationen) nicht vom steuerbaren Einkommen in Abzug bringen. Insofern ist die Besteuerung des Eigenmietwertes im Zusammenhang mit der Abzugsmöglichkeit der Renovationskosten (Werterhaltungskosten) als Einkommen sinnvoll. Weniger sinnvoll ist es für jene, die keine Schulden mehr haben und darauf bedacht waren, das Haus im Alter ohne Zinsaufwendungen zu nutzen. Ihnen wird im Alter mit der Eigenmietwertbesteuerung das Einkommen geschmälert, was aufgrund einer möglichen Altersarmut wenig sinnvoll ist.
Eine stufenweise Herabsetzung in Bezug auf die Besitzes-Dauer des Wohneigentums und, oder des Alters des Immobilieneigentümers könnte die Lösung der Problematik sein, ohne dass man den Eigenmietwert abschaffen muss.

Diana Stärkle, Egerkingen

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