Bundesgericht verhöhnt das Schweizervolk
Der Todesraser von Schönenwerd wird geschont, er darf in der Schweiz bleiben, obwohl ihm zweifelsfrei (so hatte es das Solothurner Migrationsamt verfügt) die Niederlassung zu entziehen wäre. Mit diesem Entscheid beweist die oberste Schweizer Gerichtsinstanz leider erneut, welche Täterschutz-Grundhaltung sie vertritt und wie sie die vom Volk angenommene Ausschaffungsinitiative ignoriert.
Der Todesraser von Schönenwerd wird geschont, er darf in der Schweiz bleiben, obwohl ihm zweifelsfrei (so hatte es das Solothurner Migrationsamt verfügt) die Niederlassung zu entziehen wäre. Mit diesem Entscheid beweist die oberste Schweizer Gerichtsinstanz leider erneut, welche Täterschutz-Grundhaltung sie vertritt und wie sie die vom Volk angenommene Ausschaffungsinitiative ignoriert.
Gemäss Personenfreizügigkeit leiten die Richter einen Anspruch auf Aufenthalt für alle Bürger der EU ab und betonen, dass dieser Anspruch verwirke, wenn der „Schutz der öffentlichen Ordnung“ nicht gewährleistet sei. Um sich darauf zu berufen, braucht es eine schwere Straftat und die Rückfallgefahr.
Es sei zwar eine schwere Straftat gewesen, geben die Richter zu. Das Gegenteil zu behaupten wäre ihnen auch schwergefallen, hat das Bundesgericht doch das Urteil des Solothurnischen Obergerichts, die 6-jährige Haftstrafe, bestätigt. Es liege jedoch keine Rückfallgefahr vor, sagen die Richter.
Was für eine willkürliche Einschätzung, welche Schande! Ein Raser, der keine Reue und nur so viel Einsicht zeigt, dass die Richter zu Tränen gerührt werden, wird eines Tages wieder Rasen. Die Gefahr eines neuen Opfers ist also erheblich. Das Bundesgericht nimmt ein neues Opfer vorsätzlich in Kauf. Welche kriminelle Energie braucht es denn noch für eine Ausschaffung?
Roberto Conti, Kantonsrat SVP, Nationalratskandidat, Solothurn