Am Volk vorbeigeschmuggelt; Die SVP stellt sich klar gegen den Verfassungsbruch!
Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a KV unterstehen neue einmalige Ausgaben ab einer Höhe von CHF 1 Mio dem fakultativen Finanzreferendum. Der Anteil der neuen Ausgaben bei der Sanierung und Umnutzung der Liegenschaft Rosengarten beträgt rund CHF 4.6 Mio und hätte damit zwingend dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen.
Gemäss Art. 36 Abs. 1 lit. a KV unterstehen neue einmalige Ausgaben ab einer Höhe von CHF 1 Mio dem fakultativen Finanzreferendum. Der Anteil der neuen Ausgaben bei der Sanierung und Umnutzung der Liegenschaft Rosengarten beträgt rund CHF 4.6 Mio und hätte damit zwingend dem fakultativen Referendum unterstellt werden müssen.
Dies hat das Bundesgericht in seinem jüngst ergangenen Entscheid vom 8. März 2018 (1C_609/2016) unmissverständlich festgehalten. Ebenso hat auch die Verwaltung in ihrer Stellungnahme zu Handen des Bundesgerichts vom 2. Juni 2017 eingeräumt, dass der Teil der Ausgabe, welcher der Umnutzung zuzuordnen sei, richtigerweise dem fakultativen Referendum hätte unterstellt werden müssen.
Das ist erstaunlich: Bei der Behandlung der Vorlage im Jahre 2016 in den parlamentarischen Kommissionen (UMBAWIKO und FIKO) und im Plenum gab es konkrete Fragen nach der Referendumspflichtigkeit dieser Vorlage. Diese wurde damals von den Verwaltungsvertretern und vom zuständigen Regierungsrat verneint. Dies, obwohl im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren auch gegenteilige Auffassungen vertreten worden waren. Diese gegenteiligen Auffassungen fanden jedoch keinen Eingang in die regierungsrätliche Botschaft, was einen klaren Verstoss gegen § 42 Abs. 1 lit a des Kantonsratsgesetzes bedeutet, der vom Regierungsrat verlangt, dass er in seiner Botschaft auch die im Vorverfahren vertretenen Standpunkte darstellt.
Der Kantonsrat hat sich deshalb bezüglich seiner damaligen Arbeit nichts vorzuwerfen. Er unterlag einem Grundlagenirrtum. Er sollte jetzt jedoch nichts unversucht lassen, seinen damaligen Verfassungsbruch zu heilen, zumal mit der Sanierung ja noch nicht begonnen wurde. Und auch wenn: Praktikabilitätsüberlegungen und Billigkeitsargumente stehen ebenso wenig über der Verfassung wie wir als Parlamentarier. Wir alle haben ein Gelübde auf unsere Verfassung abgelegt – das gilt es einzuhalten!
Das Geschäft ist möglichst schnell einem verfassungsrechtlich korrekten Verfahren zuführen. Das wurde durch die mangelhafte Arbeit der Verwaltung schon zu lange versäumt. Am 9. Mai 2018 hat deshalb der Kantonsrat den Antrag der SVP zur Dringlicherklärung des Unterstellungsauftrages einstimmig angenommen, damit rasch klare Verhältnisse geschaffen werden können. Nur so kann das Vertrauen der Bevölkerung wieder zurück gewonnen werden.
Kantonsrat Rémy Wyssmann, Rechtsanwalt und Notar
09.05.2018
Foto: Kantonsratssaal (so.ch)